Wer tritt die Freiheit des geistigen Eigentums mit Füßen?
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Das Vertragswerk, das den Autoren der Frankfurter Allgemeinen Zeitung zur Unterfertigung vorgelegt wird, zeigt dabei, wie weit Anspruch und Wirklichkeit auseinanderliegen: Denn mit dem vorformulierten Vertrag werden die Autoren der FAZ regelmäßig enteignet, sie – die Urheber – geben regelmäßig exklusiv und umfassend alle Rechte an ihrem Werk ab. [3]
Werkherrschaft des Urhebers bedeutet unter anderem, die Veröffentlichung und Vervielfältigung seines Werkes bestimmen und kontrollieren zu können. Darum vergibt er an Interessierte Nutzungsrechte an seinem Werk zur Veröffentlichung z. B. im Internet, zum Abdruck in Druckwerken und Periodika. Besonders im Internet ist die Gefahr groß, daß Texte ohne Einwilligung von uns Urhebern und unkontrolliert weiterverbreitet und – vielleicht auch zu kommerziellen Zwecken – von Dritten genutzt werden. Von Dritten, denen wir unter keinen Umständen die Einwilligung zur Veröffentlichung geben würden. Die Freiheit geistigen Eigentums läßt sich im und durch das Medium Internet leicht „mit Füßen treten“.
Wenn aber ein Urheber einem Werkvermittler – wie der FAZ – das vertraglich das Recht einräumt bzw. einräumen muß, „Dritten entgeltlich oder unentgeltlich einfache Nutzungsrechte daran einzuräumen und/oder die eingeräumten Rechte entgeltlich oder unentgeltlich auf Dritte zu übertragen“,[3, S. 1] dann gibt er damit die Herrschaft über die Verbreitung seines Werkes ab.
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Quelle: Wir sind Troja – oder: Die FAZ scheißt auf Elke Heidenreich